AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01/2022

Folgende Vertragsbedingungen werden vom Schaustellerbetrieb Timo Schwarzmeier für den Projektcircus Ballessa (nachfolgend Circus Ballessa genannt) dem Kunden überlassen und werden Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen:

 

  1. Zahlungsbedingungen

 

  1. Circus Ballessa erteilt eine ordnungsgemäße Abrechnung. Der Gesamtbetrag ist- falls nicht anders schriftlich vereinbart-  zahlbar ohne Abzüge:

        - als Kursteilnehmer: Gesamtbetrag zahlbar ohne Abzüge       innerhalb 14 Tage 

 - wird ein Teilnehmerplatz, für den eine verbindliche Anmeldung erforderlich ist,  durch den          Kunden bzw. die anmeldende Person storniert, so ist in jedem Fall eine Storno- bzw. Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 € brutto fällig. Dies gilt für sämtliche Veranstaltungen "FERIEN IM CIRCUS" bzw. Kinderferienangebote.

(Der Kunde wird während des Anmeldevorgangs über das Kontaktformular über die Verbindlichkeit der Anmeldung informiert und bestätigt dies aktiv durch anklicken "verbindliche Anmeldung")

 

- als Veranstalter:

  • 40 % der Auftragssumme binnen 30 Tagen vor Veranstaltungsbeginn
  • 60% der Auftragssumme nach Veranstaltung

 

  1. Das Honorar umfasst alle Tätigkeiten, die in der Leistungsbeschreibung aufgeführt sind.

 

  1. Alle Aufwendungen und Auslagen des Circus Ballessa, die nicht nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung vom Circus Ballessa zu übernehmen sind, werden nach Aufwand abgerechnet.

 

  1. Alle Leistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung erfasst sind, sind auch dann zusätzlich vom Kunden zu vergüten, wenn Circus Ballessa nicht auf Leistungen Dritter zurückgreift, sondern die jeweilige Leistung durch eigene Mitarbeiter ausführen lässt.

 

  1. Eventuell entstehende GEMA- Gebühren, sowie Energie-, Wasser- und Abfallkosten und Kosten für notwendige Genehmigungen werden vom Kunden übernommen.

 

  1. Alle Veranstaltungs- und Raumkosten, wie Energie, Raummiete, Aufsichtspersonal, Saaltechnik, Reinigung, Feuerwehr, medizinische Notfallversorgung werden direkt vom Kunden abgerechnet.

 

  1. Tritt ein Kunde von einer gebuchten Veranstaltung zurück, so kann Circus Ballessa Ersatz für die ihm entstandenen Aufwendungen verlangen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung. Diese hat schriftlich per Einschreiben zu erfolgen. Nachstehende Rücktrittsgebühren werden erhoben:

 

Rücktritt von 30 bis 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50% der Auftragssumme bzw. Teilnehmergebühr

Rücktritt von 14 bis 1 Tag(e) vor Veranstaltungsbeginn: 100% der Auftragssumme bzw. Teilnehmergebühr

 

 

e) Ist bei einer Veranstaltung eine Mindestteilnehmerzahl erforderlich und wird diese nicht erreicht, so kann Circus Ballessa bis zu 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn die Veranstaltung absagen. Circus Ballessa informiert den Kunden unverzüglich schriftlich per email. Bereits gezahlte Teilnehmerbeiträge werden in diesem Fall zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche gegenüber des Circus Ballessa sind ausgeschlossen.

 

  1. Durchführung, Organisation

 

  1. Die Durchführung und Ausgestaltung der Veranstaltung erfolgt auf Basis des Vorliegenden Vertrags.

 

  1. Circus Ballessa ist in der Ausgestaltung des Programms und der Auftritte nach Maßgabe des vereinbarten Ablaufplans frei. Den künstlerischen Weisungen des Kunden oder eines Dritten unterliegt Circus Ballessa nicht.

 

  1. Von Seiten des Kunden werden die Veranstaltungsräume an den Auf-, Abbau- und Veranstaltungstagen Mitarbeitern und Beauftragten von Circus Ballessa für Installation von Veranstaltungstechnik, sowie für Bühnenproben zugänglich gemacht.

 

  1. Unmöglichkeit

 

  1. Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen ganz oder teilweise unmöglich, die der Kunde zu vertreten hat, so behält Circus Ballessa den Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Circus Ballessa wird sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart und durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt.

Bei Open-Air-Veranstaltungen trägt der Kunde das Wetterrisiko.

 

  1. Wird die Erbringung der Vertragsleistung durch Circus Ballessa infolge Krankheit, höherer Gewalt  oder aus anderen Gründen, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, noch vor geschehenem Veranstaltungsbeginn unmöglich, so entfallen die gegenseitigen Ansprüche auf Vertragserfüllung. Schadenersatzansprüche gegen Circus Ballessa bestehen in diesem Fall nicht. Circus Ballessa wird die Hinderungsgründe dem Kunden unverzüglich per Fax, email oder Telefon anzeigen und auf Anforderung nachweisen (ärztliches Attest etc.) Circus Ballessa hat zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alle Künstler, Trainer, Artisten, Fachpersonal und Mitarbeiter sorgfältig ausgewählt und über Art und Umfang der Veranstaltung in Kenntnis gesetzt. Im Falle des Ausfalls eines Mitarbeitenden durch Krankheit, höhere Gewalt etc. bemüht sich Circus Ballessa unverzüglich um Ersatz. Ein Anspruch des Vertragspartners entsteht dadurch nicht.

 

  1. Wird die Durchführung der Veranstaltung nach ihrem Beginn infolge Krankheit, höherer Gewalt oder aus anderen Gründen die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat unmöglich, so hat Circus Ballessa Anspruch auf anteilige Honorarzahlung, sowie anteilige Auslagenerstattung für die bis dahin erbrachten Leistungen. Schadenersatzansprüche gegen Circus Ballessa bestehen in diesem Fall nicht.

 

 

 

  1. Haftung

 

  1. Eine Haftung des Circus Ballessa für Sachschäden beim Veranstalter und bei Dritten die von Mitarbeitern oder Beauftragten des Circus Ballessa verursacht worden sind, wird auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflicht begrenzt.

 

  1. Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung, sowie die Haftung in vollem Umfang für die Sicherheit der Beauftragten und der Ausrüstung des Circus Ballessa trägt der Kunde. Circus Ballessa übernimmt keinerlei Haftung für Schäden gleich welcher Art, die durch Besucher verursacht worden sind.

 

  1. Kosten, die durch die Beschädigung des Geländes oder unterirdischer Leitungen entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

 

  1. Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages oder bei schuldhafter Vertragsverletzung haftet Circus Ballessa nur bis maximal zur Höhe der vereinbarten Vertragssumme. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche gegenüber Circus Ballessa ist damit ausgeschlossen. Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Kunden ist Circus Ballessa nicht verpflichtet, die Veranstaltung durchzuführen.

 

  1. Circus Ballessa haftet insbesondere nicht für die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sowie Mängel der Leistung von Dritten und deren Beauftragten, ebenso nicht für die Rechtzeitigkeit der Leistung dieser Personen oder sonstige Leistungsstörungen, die im Rahmen der Vertragsverhältnisse zu diesem Dritten auftreten können.                       Circus Ballessa haftet nicht für die Verwirklichung des Sponsorenkonzeptes. Dies gilt nur, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen bzw. die Leistungsstörungen nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen.

 

  1. Circus Ballessa hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und künstlerische Vertretbarkeit der von Circus Ballessa entwickelten Gestaltung von Werbung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns eigenverantwortlich zu prüfen. Eine Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn Circus Ballessa trotz vorgebrachter Bedenken auf Weisung des Vertragspartners die Werbemaßnahmen dennoch durchführt. In diesem Falle hat der Kunde den Circus Ballessa von Rechten Dritter, die aufgrund dessen gegen den Circus Ballessa geltend gemacht werden, freizustellen. Für Druckfehler in Prospekten, Anzeigen, Flyern und dem Internetauftritt kann keine Haftung übernommen werden.

 

  1. Sonstiges

 

  1. Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, nach Absprache Pressemitteilungen herauszugeben.

 

  1. Die skizzierten Ideen und Konzepte bleiben geistiges Eigentum des Circus Ballessa. Eine weitergehende Nutzung, die Weitergabe an Dritte, eine teilweise oder komplette Realisierung bedarf der Zustimmung des Circus Ballessa.

 

 

  1. Circus Ballessa ist berechtigt, das Projekt auf Bild- und Tonträgern jeder Art zu dokumentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto-, Video- und Filmaufnahmen, sowie sonstige technische Reproduktionen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zu verbreiten oder zu veröffentlichen und zwar ohne Einschränkung des räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereichs. Circus Ballessa behält sich ein Einspruchsrecht für eine, über den Vertrag hinausgehende Nutzung und Verbreitung von Bild und Tonträgern jeder Art durch den Kunden oder durch Dritte vor. Die Verwendung von Bild- und Tonmaterial von Veranstaltungen des Circus Ballessa für tierschutzrechtliche Zwecke ist grundsätzlich untersagt.

 

  1. Die Teilnehmer benötigen keine besonderen körperlichen Voraussetzungen für eine Teilnahme an den Projekten, Kursen und Angeboten des Circus Ballessa. Auch körperliche Einschränkungen sind kein Hindernis für die Teilnahme. Die Sicherheit der Teilnehmer steht bei den Veranstaltungen des Circus Ballessa an erster Stelle. Alle Mitarbeitenden des Circus Ballessa sind auf diese Sicherheitsaspekte hin besonders geschult. Aus Sicherheitsgründen ist die aktive Teilnahme an Veranstaltungen des Circus Ballessa unter erheblichem Alkoholeinfluss oder unter Einwirkung von Drogen nicht möglich. Der Circus Ballessa behält sich vor, Teilnehmer, die aufgrund von Alkohol- oder Drogeneinfluss eine Gefahr für die eigene Gesundheit oder die anderen Teilnehmer darstellen könnten, teilweise oder ganz von der Veranstaltung bzw. einzelnen Projekteinheiten auszuschließen. Verschwiegene Krankheiten oder unzumutbare Verhaltensauffälligkeiten können zum Ausschluss von der Veranstaltung führen. Bei Teilnehmern, die einer besonderen Betreuung bedürfen, ist der Circus Ballessa in jedem Fall rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn zu informieren.

 

  1. Schlussbestimmungen

 

  1. Sollte eine einzelne Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages entspricht.

 

  1. Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

 

  1. Diese Vereinbarung sowie das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit diesem Vertrag in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen ist – soweit zulässig – das Amtsgericht Maulbronn, unabhängig davon, wer von beiden Vertragsparteien Klage erhebt.

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